Statuten Schweizer Sportkletterverband
Nachfolgend SSKV genannt
Allgemeines
Der Einfachheit halber ist jeweils nur die männliche oder die weibliche Form ausgeschrieben. Die jeweils andere Form ist stets mitgemeint.
Artikel 1- Name, Vision und Sitz
1.1. Name
Unter dem Namen Schweizer Sportkletterverband, SSKV besteht ein politisch und religiös neutraler Verein gemäss den vorliegenden Statuten sowie den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB Art. 60 ff. soweit die Statuten nichts Anderes bestimmen.
Der SSKV versteht sich als Nationaler Verband der schweizerischen Sportkletterszene.
1.2. Vision
Wir möchten, dass das Sportklettern in der Schweiz floriert, erfolgreich wird und dass unsere Athleten und die Sportkletter- Community die bestmöglichen Voraussetzungen erhalten um ihren Sport befriedigend ausüben zu können.
Dies tun wir aus der Überzeugung heraus, dass das Sportklettern ein grossartiger Weg ist um Menschen, vor allem junge Menschen, in ihrer persönlichen Entwicklung zu unterstützen.
1.3. Sitz
Der Sitz des SSKV befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle
Artikel 2- Zweck
Der SSKV verfolgt folgende Ziele:
- Die Koordination, Förderung und Entwicklung der aktiven und passiven Sportkletterbewegung (Breitensport, Spitzensport, Gesundheitssport und Infrastrukturen) in der Schweiz.
- Die medizinische, physiotherapeutische und mentale Unterstützung zu fördern.
- Die Führung von Fachgruppen.
- Koordination und Organisation von überregionalen und nationalen Aus- und Weiterbildungskursen in allen Bereichen des Sportkletterns (Sport, Trainer, Wettkampf, Kletterhallen).
- Organisation von Trainingsmöglichkeiten für Top- Athleten.
- Organisation von nationalen und internationalen Wettkämpfen und Breitensport- Events.
- Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation für seine Mitglieder.
- Förderung des Sicherheits- und Qualitätsmanagements im Sportklettern.
- Pflege und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern und Unterstützung ihrer Tätigkeit.
- Zusammenarbeit und Austausch mit anderen Organisationen in der Kletter-branche im In- und Ausland sowie mit weiteren branchenbezogenen Verbänden und Organisationen.
Artikel 3- Mitglieder
3.1. Voraussetzungen
Mitglieder der SSKV können Einzelpersonen, Institutionen, Vereine, Behörden und Betreiber von Boulder- und Kletterhallen werden, die aufgrund ihrer Verbindung mit der Branche die Ziele des SSKV ideell und materiell unterstützen.
3.2. Mitgliederkategorien
3.2.1 Aktivmitglieder
a) Sportler
b) Boulder- und Klettervereine
c) Firmen und Institutionen
d) weitere interessierte Einzelpersonen sowie Fachleute
3.2.2. Passivmitglieder
a) Behörden, Institutionen und Vereine, welche weder Kletter- und Boulderhallen betreiben noch welche erbauen
b) Freimitglieder, welche den SSKV unterstützen
3.2.3. Ehren- und Freimitglieder
Ehren- und Freimitglieder sind Firmen, Personen oder Institutionen, dies sich um den SSKV und die Branche in besonderem Masse verdient gemacht haben.
Artikel 4- Aufnahme, Austritt, Ausschluss
4.1. Aufnahme
Das Gesuch um Aufnahme von Mitgliedern im SSKV ist dem Vorstand unter Angabe der Tätigkeitsgebiete schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme von Mitgliedern und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Dieser Entscheid kann innert Jahresfrist an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden, die Mitglieder-versammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten des Vereins in ihrer jeweils gültigen Form.
Die Mitgliederversammlung verleiht die Ehrenmitgliedschaft auf begründeten Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes.
4.2. Austritt, Ausschluss
Jedes Mitglied kann unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand seinen Austritt erklären.
Mitglieder können vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn sie
- ihren Verpflichtungen gegenüber dem SSKV nicht nachkommen
- dem SSKV oder der Branche Schaden zufügen.
Dieser Entscheid kann innert Jahresfrist an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.
Austritt und Ausschluss aus dem SSKV bedeuten ebenfalls das Ausscheiden aus allen Fachgruppen und allfälligen Ämtern.
Im Falle eines Austritts oder Ausschlusses während des Geschäftsjahres bleibt der jeweilige jährliche Mitgliederbeitrag grundsätzlich Eigentum des Vereins. Näheres regelt der Vorstand.
Artikel 5- Organe
Der SSKV hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) die Fachgruppen
Artikel 6- Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Über den Zeitpunkt der Durchführung werden die Mitglieder spätestens sechs Wochen vorher orientiert.
Auf Begehren von wenigstens zwei Fünftel der Mitglieder wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäss vertreten sind.
Anträge zur Aufnahme besonderer Traktanden sind mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin einzureichen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Artikel 7- Befugnisse der Mitgliederversammlung
Befugnisse der Mitgliederversammlung sind:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Wahl des Präsidenten und der Revisionsstelle
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Strategische Ausrichtung des Vereins
- Decharge- Erteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Budgets für das Folgejahr
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
- Entscheid bei Rekursen gegen Beschlüsse des Vorstandes
- Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens.
Artikel 8- Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
An der Mitgliederversammlung haben Firmen zwei Stimmen, Einzelmitglieder eine Stimme. Passivmitglieder, Ehren- und Freimitglieder haben kein Stimmrecht. Firmen und Einzelmitglieder haben das Recht, höchstens ein weiteres Firmen- oder Einzelmitglied unter Vorweisen einer schriftlichen Vollmacht zu vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet unter Vorbehalt der Artikel 17 und Artikel 18 mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 9- Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus maximal fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand ist auch einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder oder eine der Fachgruppen dies verlangt.
Die Einladung zur Vorstandssitzung hat wenigstens zehn Tage vor der Durchführung unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Artikel 10- Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:
- Konstituierung des Vorstandes
- Festlegung der Jahresbeiträge
- Planung der Aktivitäten fürs Folgejahr
- Bildung von Fachgruppen
- Entscheid über die Verwendung der finanziellen Mittel im Rahmen des Budgets
- Ausarbeitung des Budgets fürs Folgejahr
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
Artikel 11- Durchführung der Vorstandssitzung
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten des SSKV geleitet. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlussfassungen erfolgen offen, sofern es nicht anders beschlossen wurde. Es gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Vorstandbeschlüsse können auch mittels Zirkularbeschluss der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gefasst werden, sofern kein Vorstandmitglied innert fünf Tagen nach Erhalt des Antrages schriftlich dessen mündliche Beratung verlangt.
Artikel 12- Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt den Rechnungsrevisor. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei das Jahr von einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gerechnet wird. Der Rechnungsrevisor hat die Jahresrechnung zu prüfen und über sein Ergebnis der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Artikel 13- Fachgruppen
Der Vorstand des SSKV kann Fachgruppen bilden und mit der Bearbeitung von fachspezifischen Themen beauftragen. Dazu definiert der Vorstand den jeweiligen Leistungsauftrag. Eine Fachgruppe besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Mitgliedschaften in mehr als einer Fachgruppe sind möglich.
Die Fachgruppen organisieren sich selbst, jedoch nicht als eigenständige Rechtspersönlichkeiten.
Die Fachgruppen sind im Rahmen der vorliegenden Statuten, des Leistungsauftrags und in Beachtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes frei in der Wahl ihrer fachspezifischen Aktivitäten.
Artikel 14- Sachverständige
Der Vorstand kann Mitglieder als Sachverständige mit der Betreuung ausgesuchter Themenkreise oder mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Gremien beauftragen.
Artikel 15- Vereinseinnahmen
Der Verein beschafft sich seine Mittel durch Beiträge seiner Mitglieder, durch sonstige Zuwendungen sowie durch Einnahmen aus seinen Aktivitäten.
Artikel 16- Geschäftsjahr und Mitgliederbeitrag
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der jährliche Mitgliederbeitrag ist am 1. Januar des betreffenden Geschäftsjahres fällig.
Artikel 17- Verbindlichkeiten
Die Ausgabenkompetenzen richten sich nach dem Budget. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder erschöpfen sich in der Bezahlung des jährlichen Mitgliederbeitrags. Die persönliche Haftung der Mitglieder und der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 18- Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an welcher mindestens drei Fünftel der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäss vertreten sind.
Kommt dieses Quorum nicht zustande, so wird an der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung über die Auflösung des SSKV abgestimmt. Die Auflösung bedarf in beiden Fällen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung des Vereins fasst die Mitgliederversammlung Beschluss.
Artikel 19- Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Gründungsversammlung am 19. August 2017 am gleichen Tag in Kraft.
Die Gründungsmitglieder
Paul Langenkamp
Marino Bucher
Aarburg, 19. August 2017